Sicher sammeln

In Südtirol regelt das Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 18 das Pilzesammeln. Hier das Wichtigste, zusammengefasst aus dem amtlichen Text. Maßgeblich ist immer der Gesetzestext – im Zweifel frag bei deiner Gemeinde nach.

Geprüft am 26. Oktober 2026 anhand der geltenden Fassung im LexBrowser der Autonomen Provinz Bozen.

Grundregel: Meldung, Sammeltage und Menge

  • Grundsätzlich darf in Südtirol nur sammeln, wer die Meldung gemacht hat – und zwar ausschließlich an geraden Tagen des Monats von 7 bis 19 Uhr und höchstens 1 kg pro Tag. Für einen einzelnen Pilz, der allein mehr als 1 kg wiegt, gilt die Höchstmenge nicht. (Art. 4 Abs. 1)
  • Die Meldung für diese Grundregel ist die Bestätigung über die bezahlte Sammelgebühr – ausgestellt unter anderem vom Schatzamt oder einer Tourismusorganisation – oder ein PagoPA-Zahlungsbeleg. Darauf stehen deine Angaben, die Gemeinde und der Tag oder die Tage. (Art. 6 Abs. 1)
  • Die Meldung ist persönlich und nur für Personen über 14 Jahren möglich. Du weist sie mit der Zahlungsbestätigung und einem gültigen Ausweis nach. (Art. 6 Abs. 1)
  • Sie gilt für einen oder mehrere Tage. Die Höhe der Gebühr legt die Landesregierung fest – bei der Gemeinde erfragen. (Art. 6 Abs. 2)

Sonderfälle

  • Wer in der Gemeinde ansässig ist, darf dort mit Rücksicht auf die örtlichen Gewohnheiten 2 kg pro Person sammeln, an geraden Tagen zwischen 7 und 19 Uhr. Die Ansässigkeit weist du mit einem gültigen Ausweis nach. Was dabei sonst gilt, erfährst du bei der Gemeinde. (Art. 4 Abs. 2)
  • Abweichend von der Grundregel dürfen Privateigentümer, Pächter oder Fruchtnießer und die mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen auf den Grundstücken, über die sie verfügen, bis zu 3 kg pro Tag und Person sammeln. (Art. 4 Abs. 3)
  • In den Naturparks dürfen Ansässige der betroffenen Gemeinden an geraden Tagen bis zu 2 kg pro Person ohne Bezahlung einer Sammelgebühr sammeln. (Art. 4 Abs. 3)

Wo nicht gesammelt werden darf

  • Die Landesregierung kann das Sammeln in bestimmten Gebieten verbieten. Die Verbote werden an der Amtstafel der Gemeinde angeschlagen und vor Ort beschildert. (Art. 2)
  • Grundeigentümer können das Sammeln auf ihrem Grund mit Verbotsschildern untersagen. (Art. 3 Abs. 1)
  • In Gebieten mit Sammelverbot gilt auch eine bezahlte Meldung nicht. (Art. 6 Abs. 2)
  • In Naturdenkmälern, Biotopen, Naturparks, Natura-2000-Gebieten und im Südtiroler Teil des Nationalparks Stilfserjoch werden die Strafen für zu viel gesammelte Pilze um 50 % erhöht. (Art. 8 Abs. 3)

Im Wald

  • Trag Pilze in steifen, offenen und durchlüfteten Behältern – zum Beispiel im Korb. (Art. 4 Abs. 5)
  • Beschädige Pilze nicht an ihrem Wuchsort. (Art. 4 Abs. 6)
  • Kontrolliert wird vom Landesforstkorps und vom Personal der zuständigen Landesabteilung für Natur und Landschaft. Auf Aufforderung musst du tragbare Behälter, die nicht als persönliche Gegenstände anzusehen sind, zur Kontrolle öffnen. (Art. 8 Abs. 1 und 4)
  • Verstöße werden mit Geldbußen geahndet, und die Pilze können eingezogen werden. (Art. 2, 3, 4, 6 und 8)

Bevor du Pilze isst

Fungavia bestimmt keine Pilze und sagt nichts über ihre Essbarkeit. Lass deine Funde von der Pilzberatung prüfen: Die mykologischen Kontrollstellen des Südtiroler Sanitätsbetriebs nennen Standorte, Zeiten und Voranmeldung auf sabes.it.

Verdacht auf Pilzvergiftung?

Ruf sofort den Notruf 112 an – auch wenn du dich noch gut fühlst. Heb Reste der Mahlzeit und Putzabfälle auf.

Quelle

Landesgesetz vom 19. Juni 1991, Nr. 18 „Regelung des Pilzesammelns zum Schutz der Pflanzenökosysteme“, kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juli 1991, Nr. 28, geltende Fassung: Gesetzestext im LexBrowser · Testo in italiano

Diese Seite ist eine Zusammenfassung ohne Gewähr und ersetzt weder den Gesetzestext noch die Auskunft der Gemeinde.